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Homeoffice steuerlich absetzen? So gehts!

Arbeiten Sie ab und zu oder regelmäßig im Homeoffice? Dann entstehen verschiedene Kosten. Wenn Sie selbständig sind, haben Sie Betriebsausgaben für das Einrichten und die Arbeit im heimischen Büro. Sind Sie Angestellter, entstehen im Heimbüro oder in der Arbeitsecke zuhause ebenfalls Ausgaben. Die Kosten für das Homeoffice werden nicht immer vom Arbeitgeber übernommen.

Einen Teil der Kosten können Selbständige, aber auch Angestellte von der Steuer absetzen – nur welchen? Hier finden Sie Antworten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kosten für das Homeoffice umfassen anteilig Raummiete beziehungsweise Nutzung von eigenen Räumen sowie die Raumnebenkosten wie Heizung, Strom.
  • Weitere Homeoffice-Kosten sind Aufwendungen für Hardware, Büroeinrichtung und -material sowie eventuell anteilige Infrastrukturkosten (Internet, Telefon).
  • Angestellte können Kosten fürs häusliche Arbeitszimmer in ihrer Einkommenssteuererklärung oder beim Lohnsteuerjahresausgleich als Werbungskosten absetzen. Der Höchstbetrag pro Jahr liegt derzeit bei 1.250 Euro.
  • Selbständige und Freiberufler können Homeoffice-Kosten häufig als Betriebsausgaben steuerlich absetzen – insbesondere, wenn sie kein externes Büro haben.

Die Arbeit im Homeoffice hat viele Vorteile, kann aber auch Nerven kosten – und Geld. Aber was kann man sich hier „zurückholen“? Wir klären auf!

Wer kann Homeoffice-Kosten steuerlich abzusetzen?

  • Nach der so genannten Mannheimer Corona-Studie der dortigen Universität arbeiten im April 2020 etwa ein Viertel der deutschen Angestellten zuhause. Die Tätigkeit im heimischen Arbeitszimmer verursacht Kosten. Diese fallen zum Beispiel für die genutzte Hard- und Software, für Büromöbel, Büromaterial und den Raum selbst an.
  • Viele Solo-Selbständige haben keine eigenen Geschäftsräume angemietet und kein eigenes Betriebsgebäude gekauft. Sie arbeiten unterwegs, bei Kunden oder im heimischen Büro. Häufig werden mehrere Arbeitsorte genutzt. So leisten zum Beispiel viele selbständig tätige Software-Entwickler, Grafiker, Webdesigner oder Texter einen großen Teil der Arbeit zuhause.
  • Andere wiederum, wie Handwerker, Verkaufstrainer oder Unternehmensberater, arbeiten intensiv bei Kunden vor Ort. Sie führen dann vorbereitende Tätigkeiten, Konzept-, Planungs- oder Verwaltungsarbeiten im Büro zuhause durch.

Auch ein Homeoffice verursacht Kosten

Für nahezu alle Unternehmer, für Selbständige und Freiberufler gilt:

  • Sie können Kosten, die im Rahmen ihrer Bürotätigkeit anfallen, als Betriebsausgaben absetzen – also bei ihrer Einkommens- oder Körperschaftssteuererklärung beim Finanzamt geltend machen.
  • So reduziert sich der Gewinn und damit die Steuerlast. Die Gewerbesteuer kann dadurch ebenfalls niedriger ausfallen.

Auch angestellte Arbeitnehmer haben die Möglichkeiten, einige Ausgaben für die Homeoffice-Arbeit abzusetzen.

  • Das geschieht in der Regel beim Lohnsteuerjahresausgleich oder der Einkommenssteuererklärung im Bereich „Werbungskosten“.
  • Voraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber die Kosten nicht bereits übernommen hat.

Voraussetzungen für steuerliches Absetzen der Homeoffice Kosten

Pflichtkriterien: unter welchen Voraussetzungen können Homeoffice-Kosten steuerlich abgesetzt werden?

  • Die Kosten fallen tatsächlich bei Ihnen an. Das heißt, Ihr Arbeitgeber oder Auftraggeber übernimmt die Kosten nicht
  • Selbständige können die im Rahmen ihrer Arbeit anfallenden Kosten meist als Betriebsausgaben absetzen. Das gilt auch für Angestellte, wenn Sie nachweisbar im Homeoffice gearbeitet haben – zum Beispiel, nach der Abstimmung mit dem Arbeitgeber, während einer Pandemie. Allerdings sind die für Arbeitnehmer absetzbaren Homeoffice-Kosten in der Regel bis maximal 1.250 Euro als Werbungskosten absetzbar
  • Ihr Homeoffice ist ein eigener Raum, den Sie nahezu ausschließlich für die Arbeit nutzen. Am Laptop auf dem Küchentisch oder der Wohnzimmercouch wird zwar auch hart gearbeitet und unter Umständen können sie Computerkosten absetzen – aber nicht die Raumkosten. Die privat genutzten Räume werden durch die dort durchgeführte Erwerbsarbeit nicht gleich zum Homeoffice im steuerlichen Sinne
  • Für das private Wohnen bietet Ihre Wohnung Ihnen und Ihren Mitbewohnern immer noch ausreichend Raum. Das heißt zum Beispiel: Eine 1-Zimmer-Wohnung kann meist nicht komplett zum Homeoffice „erklärt“ werden, um die gesamten Kosten von der Steuer abzusetzen
  • Die berufliche Tätigkeit ermöglicht oder erfordert die Arbeit im Homeoffice. Berufsgruppen wie kaufmännische Sachbearbeiter, IT-Experten, Unternehmens- oder Personalberater, Business-Trainer, Medienschaffende können oft viel Arbeit im heimischen Büro erledigen.
  • Andere Berufsgruppen wiederum haben für die vorbereitende Tätigkeit gar keinen Arbeitsplatz im Betrieb – zum Beispiel Lehrer. Sie haben in der Schule meistens keinen ruhigen Arbeitsplatz, um Unterrricht vorzubereiten oder Klassenarbeiten zu korrigieren. Deshalb verbringen Sie einen Teil ihrer Arbeitszeit am heimischen Schreibtisch.
  • Handwerker, Vertriebsprofis und Außendienstler arbeiten hingegen viel bei Kunden: Aber sie können Teile der Arbeit im Homeoffice übernehmen – zum Beispiel Angebote und Pläne erstellen, Telefonakquisition durchführen oder ihre eigene Verwaltungsarbeit erledigen.

Fragen Sie sich, ob ein Teil Ihrer Erwerbsarbeit vom Finanzamt als „im Homeoffice durchführbar“ angesehen wird?

Dann können Sie oder Ihr Steuerberater versuchen, Belege einzureichen und dies gegebenenfalls beim Finanzamt glaubwürdig begründen. Auch bei einem Termin beim zuständigen Finanzamt oder durchs Nutzen der Online-Angebote der Finanzämter können Ihnen wichtige Fragen beantwortet werden.

Welche Kosten lassen sich absetzen?

Welche Kosten lassen sich absetzen, welche nicht – und wo sind häufige Stolperfallen?

  • Büroeinrichtung wie Schreibtisch, Stuhl, Aktenregale usw.
  • Arbeitsgeräte wie Laptop oder PC, Headset, Webcam, Drucker, WLAN-Router
  • Verbrauchsmaterialien wie Aktenordner, Druckerpapier, Schreibutensilien
  • Ggf. anteilig Miete für das Büro im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung. ACHTUNG: Hier ist die tatsächlich genutzte Fläche maßgeblich, Flur- und Durchgangsflächen werden zum Beispiel nicht oder wenn, nur anteilig anerkannt.
  • Anteilige Betriebs- und Nebenkosten (Strom, Heizkosten, Müllabfuhr, Gebäudeversicherungen und ähnliches), gemäß der Homeoffice-Fläche, siehe oben
  • Kosten für die Renovierung des Arbeitszimmers
  • Kosten für Softwares, beispielsweise für Office-Anwendungsprogramme oder Profiversionen von Videokonferenz-Tools oder für Firewall, Virenscanner und VPN-Tunnel für die sichere Nutzung von Firmenprogrammen auf privaten Computern
  • Verbindungskosten für Internet/Telefon… ACHTUNG: Hier wird häufig davon ausgegangen, dass die meisten Privatleute eine Breitband-Internetverbindung sowie einen Telefonanschluss zuhause haben, den sie auch privat nutzen. Hier ist, wenn überhaupt, meist nur das anteilige Absetzen möglich

Nächste Schritte & Tipps

Grundsätzlich gilt für selbständige Unternehmer, Freiberufler oder auch angestellte Arbeitnehmer und Beamte (zum Beispiel Lehrer):

  • Sammeln Sie alle Belege (Rechnungen, Kassenbons, Mietvertrag und so weiter) und reichen Sie sie ein. Wenn Sie anteilig Kosten geltend machen möchten, notieren Sie dies gut lesbar auf dem Beleg oder fügen Sie einen extra Text dazu bei.

Die saubere anteilige Berechnung ist besonders bei Raumkosten wichtig

  • Nimmt das Homeoffice zum Beispiel 20 % Ihrer Wohnungsfläche ein, können Sie Miet- und Nebenkosten auch mit einem Fünftel des Betrages ansetzen.
  • Häufig lohnt sich auch die Investition in einen guten Steuerberater oder, für Angestellte, in einen Lohnsteuerhilfeverein, die bei der Steuererklärung helfen.

Viele kaufmännische, IT- und Kreativ-Berufe werden im Homeoffice ausgeübt

  • Selbständige, die zum keine externe Büromiete oder die dauerhafte Nutzung eines Coworking Center geltend machen, können ihre Homeoffice-Kosten oft in großem Umfang absetzen.
  • Wichtig ist, dass die (oft am Computer ausgeführte) Tätigkeit glaubhaft im Homeoffice ausgeübt werden kann – und dass Ihr Finanzamt das auch so sieht.

Zeitliche Fristen und mögliche Prüfungen

Wann die Belege und die Erklärungen abgegeben werden müssen und wie geprüft wird, ergibt sich für Selbständige aus den Bestimmungen für die jährliche Gewerbe- und besonders der Einkommenssteuererklärung (beziehungsweise bei juristischen Personen wie GmbHs der Körperschaftssteuererklärung).

Bei Arbeitnehmern, bei denen nicht nur der einfache Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt wird, gelten die Fristen für das Abgeben der privaten Einkommenssteuererklärung.

  • Grundsätzlich muss die Einkommenssteuererklärung bis Ende Juli des Folgejahres abgegeben werden
  • Wenn Sie sich jedoch von einer Lohnsteuerhilfe oder einem Steuerberater unterstützen lassen, verlängert sich die Abgabefrist auf den Februar des übernächsten Jahres.

Das Finanzamt prüft dann und erlässt einen Steuerbescheid.

  • Viele Finanzämter übernehmen Angaben und Belege pauschal, um den Arbeitsaufwand zu optimieren.
  • Insbesondere bei unklaren oder relativ hoch erscheinenden Kosten fragen die Finanzbeamten jedoch oft nach oder erkennen einzelne Kosten eventuell nicht an.
  • Es ist auch möglich, dass das Finanzamt zusätzliche Belege von Ihnen anfordert.
  • Zudem können Nachprüfungen stattfinden – deshalb bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf (in der Regel 10 Jahre).

Wichtige Fragen auf einen Blick:

Für Angestellte: Muss sich der Arbeitgeber an Ausgaben beteiligen?

In der Regel ja. wenn der Arbeitgeber das Homeoffice genehmigt oder die Arbeit zuhause verlangt, muss er die überwiegenden, zusätzlich anfallenden Kosten für den Arbeitsplatz übernehmen.

Welche Obergrenzen gibt es für die steuerliche Absetzbarkeit?

Bei Angestellten: 1.250 Euro als Werbungskosten im Lohnsteuerjahresausgleich oder in der jährlichen Einkommenssteuererklärung

Aus welchen Elementen besteht das Heimbüro normalerweise?

Computer, Telefon/Smartphone, Drucker, Internetverbindung/WLAN/Router, Büromöbel, Büromaterial sowie der Raum selbst mit den entsprechenden Kosten (Miete, Nebenkosten)


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